Der kürzlich öffentlich gewordene Gesetzesentwurf zur Änderung des Telemediengesetzes bezweckt eine Klarstellung der rechtlichen Bedingungen für WLAN-Betreiber und enthält daneben auch Regelungen, die sich für Hosting-Betreiber deutlich negativ auswirken können. Nach einer ersten Einschätzung und Bewertung der bekannt gewordenen vorgeschlagenen Regelungen sieht eco noch erheblichen Nachbesserungsbedarf.
eco befürwortet grundsätzlich eine Initiative der Bundesregierung, für WLAN Betreiber eine größere Rechtssicherheit schaffen zu wollen, ist aber skeptisch, ob dieses Ziel mit dem öffentlich bekannt gewordenen Gesetzentwurf erreicht werden kann. „Ich hätte mir gewünscht, dass die Verfasser ihren politischen Gestaltungsspielraum konsequenter genutzt hätten. Die Verbesserung der Rechtssicherheit für WLAN Betreiber kann ein wichtiges Signal für den verstärkten Einsatz und die Verbreitung solcher Funktechnologien als Zugang zum Internet darstellen. Ich bezweifle aber, dass dieses Ziel mit dem Gesetzentwurf erreicht werden kann. Hierzu bräuchten wir eine Regelung, die konsequent die Betreiber von WLAN-Funknetzwerken mit klassischen Zugangsanbietern gleichstellt. Der vorliegende Entwurf macht aber die Haftungsprivilegierung von WLAN-Betreibern von der Erfüllung von Aufklärungs- und Sicherungsmaßnahmen abhängig.“ Außerdem wäre es wünschenswert, gesetzlich ausdrücklich zu regeln, dass die Haftungsprivilegierung des Telemediengesetzes grundsätzlich auch Unterlassungsansprüche umfasst, so Süme
Veränderung des Haftungsgefüges führt zu unabsehbarer Rechtsunsicherheit
Äußerst kritisch bewertet Süme die im Gesetzesvorschlag vorgesehene Regelung für Hosting-Provider. Mit dieser soll klargestellt werden, dass bestimmte Speicherdienste, deren Geschäftsmodell im wesentlichen auf der Verletzung von Urheberrechten beruht, sich nicht auf das für Hosting-Provider geltende Haftungsprivileg berufen können.
„Es bleibt völlig unklar, was unter dem neu eingeführten Begriff sogenannter „gefahrengeneigter Dienste“ zu verstehen ist. Die Vermutungsregelung und Regelbeispiele weisen eine Vielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe und unklarer Formulierungen auf. Die Vorschläge tragen zu keiner Verbesserung beim Schutz der Interessen von Rechteinhabern bei und haben durch die Veränderung des etablierten Haftungsgefüges zudem den Nachteil, dass sie zu einer unabsehbaren Rechtsunsicherheit für sämtliche Host-Provider führen können“, so Süme. Insbesondere auf cloudbasierte Dienste könnte sich die vorgeschlagene Regelung kontraproduktiv auswirken.
Es bleibt aber abzuwarten welche konkreten Vorschläge die Bundesregierung offiziell vorstellt. Die deutsche Internetwirtschaft ist im globalen Wettbewerb auf sichere rechtliche Rahmenbedingungen angewiesen. Unnötige gesetzgeberische Eingriffe in das für den wirtschaftlichen Erfolg so grundlegende Haftungsgefüge des Telemediengesetzes sollten daher vermieden werden.
Deutschland verfügt aktuell über rund eine Million öffentlich zugänglicher WLAN-Hotspots. Davon sind jedoch lediglich 15.000 tatsächlich offene und frei zugängliche Hotspots, die Nutzer ohne Registrierung oder Identifikation für den Netzzugang verwenden können. Zu diesem Ergebnis kommt eine von eco – Verband der deutschen Internetwirtschaft e.V. durchgeführte Erhebung zum Status Quo und den technischen Möglichkeiten öffentlicher WLANs in Deutschland. Lesen Sie hier die eco Studie zur Verbreitung und Nutzbarkeit von WLAN in Deutschland sowie ein Factsheet und ein Hintergrundpapier zum Thema WLAN.