14.10.2020

eco zum Gesetzentwurf für neues Urheberrecht: Uploadfilter und Auflagen für Plattformanbieter bleiben unverhältnismäßig

Der Verband der Internetwirtschaft kritisiert den gestern vom Bundesjustizministerium (BMJV) vorgelegten Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Urheberrechtsreform. Der Referentenentwurf ist nicht mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie abgestimmt, rückt technische Filter wieder stärker in den Mittelpunkt und enthält nach wie vor impraktikable Regelungen für Diensteanbieter. So sollen Plattformen unter anderem dazu verpflichtet sein, von einem Rechteinhaber gemeldete, aber von Nutzer/innen als lizenziert gekennzeichnete Inhalte, online zu stellen. Stellt sich im Beschwerdeverfahren heraus, dass es sich um eine unrechtmäßige Kennzeichnung handelt, werden Diensteanbieter verpflichtet, entsprechende Lizenzgebühren abzuführen. Werden Inhalte jedoch erst nach dem Upload von Rechteinhabern gemeldet, sind diese Inhalte von den Unternehmen zu sperren. Erfolgte die Sperrung zu Unrecht, kann der Diensteanbieter auf Unterlassung verklagt werden.

Dazu sagt eco Vorstandsvorsitzender Oliver Süme:

„Der Vorschlag des BMJV lässt durchaus erkennen, dass das Ministerium um einen Interessenausgleich zwischen den Betroffenen ernsthaft bemüht ist. So ist es begrüßenswert, dass im neuen Entwurf beispielsweise beim Leistungsschutzrecht auf die strikte Limitierung auf nur acht Worte verzichtet wurde. Dennoch belastet der Entwurf weiterhin einseitig zu stark die Plattformanbieter und nutzt die gegebenen Spielräume zur Verhinderung von Uploadfiltern nicht. Dabei braucht es jetzt endlich eine unmissverständliche Absage für Uploadfilter, sie stehen weder im Einklang mit der E-Commerce Richtlinie, noch mit der Grundrechtecharta. Auch ist es unverständlich wieso eine begrüßenswerte Ausnahme für ,Pastiches‘ – geläufiger als ,Memes‘ – teilweise zurückgenommen wird; insofern, dass Plattformen sie erlauben müssen, aber dafür gleichzeitig lizenzierungspflichtig werden. Diese Auflagen sind vollkommen unverhältnismäßig und konfrontieren die Unternehmen erneut mit großer Rechtsunsicherheit.“

Die Frist zur Umsetzung der Urheberrechtsreform endet am 7. Juni 2021. Der Verband der Internetwirtschaft verdeutlichte zuletzt in seiner Ende Juli veröffentlichten Stellungnahme seine bereits während der Entstehung der Richtlinie wiederholt geäußerte Kritik.
Die ausführlichen Stellungnahmen des eco zu den beiden Diskussionsentwürfen des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz eines Ersten bzw. Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarkts lesen Sie hier bzw. hier.

RA Oliver J. Süme