15.07.2021

Urheberrecht vor dem EuGH: Verband der Internetwirtschaft sieht letzte Chance zur Verhinderung von Uploadfiltern

Polens EuGH-Klage beeinflusst auch deutsche und europäische Regelungen zum Urheberrecht

Mit einer Klage vor dem europäischen Gerichtshof (EuGH) will Polen Artikel 17 der umstrittenen EU-Urheberrechtsreform kippen. Bereits im Mai 2019 hatte die polnische Regierung die darunterfallenden Regelungen zu Uploadfiltern beanstandet. Für den heutigen Donnerstag werden nun zunächst die Schlussanträge des Generalanwalts erwartet. Sie könnten das in den kommenden Monaten folgende EuGH-Urteil zur EU-Urheberrechtsreform maßgeblich beeinflussen.

eco – Verband der Internetwirtschaft e.V. warnt vor Rechtsunsicherheiten bei der deutschen sowie EU-weiten Umsetzung der Urheberrechtsrichtlinie. Der EuGH hat die Chance, mit seiner Entscheidung die umstrittenen und vom eco Verband kritisierten Uploadfilter zu verhindern und klarzustellen, dass diese nicht mit dem EU-Recht vereinbar sind.

Dazu sagt eco Geschäftsführer Alexander Rabe:

„An der EU-Urheberrechtsreform wird ganz klar deutlich, dass das Internet keine Ländergrenzen kennt. Die EU hatte einheitliche Regelungen zum Urheberrecht schaffen wollen, doch erreicht hat sie das Gegenteil: Was bleibt ist ein europäischer Flickenteppich aus einzelnen nationalen Gesetzestexten, die so nicht umsetzbar sein werden. Fakt ist aber, dass Uploadfilter die Nutzung von Online-Plattformen entschieden eingrenzen. Uploadfilter bedeuten eine Zäsur für die Meinungsfreiheit und das freie Netz in ganz Europa.“

Welche Auswirkungen ergeben sich für die deutsche Gesetzgebung?
In Deutschland ist das Gesetz zur Umsetzung der Uploadfilter der EU-Urheberrechtsreform bereits verabschiedet und tritt am 1. August in Kraft. Ein EuGH-Urteil zugunsten Polens könnte damit auch die deutsche Gesetzgebung beeinflussen. „Sollte der EuGH die Urheberrechtsreform kippen, hat das auch Auswirkungen auf die deutsche Regelung zu Uploadfiltern“, so Rabe weiter. „Der deutsche Gesetzestext wäre, je nach Umfang der Aufhebung des Artikel 17 nur in Teilen oder als Ganzes, so de facto nicht mehr anwendbar.“

Was bedeutet Polens Klage für den europäischen Kontext?
Auch wenn die Umsetzungsfrist für die Urheberrecht-Richtlinie bereits am 7. Juni abgelaufen ist, hat die Mehrheit der EU-Mitgliedstaaten die Regeln noch nicht implementiert. Wenn die Klage Erfolg hat, können die Regelungen zu den Upload-Filtern nicht angewendet werden. Dann müsste die Umsetzung der Urheberrecht-Richtlinie in den Mitgliedstaaten nachgebessert werden.

„Es ist zu erwarten, dass die Kommission bis zur EuGH-Entscheidung von entsprechendem Nachdruck absehen wird“, sagt Rabe. „Sollte der EuGH Polens-Forderung Folge leisten, dürfte es in vielen Ländern auch dabei bleiben, dass die Regelungen zu Uploadfiltern keinen Eingang in die nationalen Gesetze finden.“

So hatten neben Polen auch Italien, Luxemburg, die Niederlande, Finnland und Schweden 2019 gegen die Reform gestimmt. Inwiefern die  in einzelnen Mitgliedstaaten bereits in Kraft getretenen Regelungen dann aufgehoben oder einfach unanwendbar werden, hänge sehr von der Entscheidung des EuGH ab.

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