- Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) regelt ab Mai 2018 den Umgang mit personenbezogenen Daten neu
- Bei Rechtsverstößen drohen den E-Mail-Versendern Reputationsschäden und Bußgelder in Millionenhöhe
- Richtlinie für zulässiges E-Mail-Marketing klärt detailliert über Neuerungen auf
In weniger als einem Jahr, ab dem 25. Mai 2018, wird die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) den Umgang mit personenbezogenen Daten neu regeln. Betroffen sind hiervon auch das E-Mail-Marketing und die werbliche Verwendung von persönlichen Daten. Damit löst die EU-Verordnung das bisherige nationale Datenschutzrecht Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) in Deutschland ab. Viele Anforderungen an E-Mail-Versender bleiben mit dem neuen Rechtsrahmen im Wesentlichen gleich, etwa die Voraussetzungen für eine rechtmäßige Einwilligungserklärung.
„Die bisherigen Einwilligungen in die Nutzung oder Übermittlung personenbezogener Daten gelten grundsätzlich bis auf wenige Ausnahmen fort, wenn diese im Einklang mit dem BDSG und dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) abgegeben wurden und den Grundsatzanforderungen der DSGVO entsprechen“, sagt Rosa Hafezi, Rechtsexpertin bei der Certified Senders Alliance (CSA). Zu beachten seien jedoch unbedingt die schwerwiegenderen Sanktionen: Neben einem Reputationsschaden können E-Mail-Versender zukünftig Bußgelder in Millionenhöhe besonders hart treffen.
Klarheit für alle Versender auf einen Blick
Einen Überblick über die Änderungen für E-Mail-Versender gibt die Tabelle hinter diesem Link. Sie vergleicht die aktuelle Rechtslage – im Rahmen des BDSG und UWG – mit der neuen Datenschutzgrundverordnung im Hinblick auf die relevanten Anforderungen an ein rechtswirksames E-Mail-Marketing. Damit schafft sie auf einen Blick Klarheit für alle Versender.
Detaillierte Ausführungen zu den Anforderungen an ein rechtswirksames E-Mail-Marketing und zu den wichtigsten Punkten der neuen DSGVO bietet die aktuelle Ausgabe der eco Richtlinie für zulässiges E-Mail-Marketing.