Nach Ansicht des Generalanwalts am Europäischen Gerichtshof sind Betreiber frei zugänglicher WLAN-Hotspots wie beispielsweise Gastronomen, die ein Netz kostenlos der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen, nicht für Urheberrechtsverletzungen eines Nutzers verantwortlich.
In seinem heutigen Schlussantrag vertrat Generalanwalt Szpunar die Auffassung, dass auch Personen, die als Nebentätigkeit zu ihrer wirtschaftlichen Haupttätigkeit ein WLAN-Netz betreiben, das der Öffentlichkeit unentgeltlich zur Verfügung steht, Anbieter von Diensten im Sinne der E-Commerce-Richtlinie sind. Zwar schütze die Haftungsbeschränkung der Richtlinie nicht vor dem Erlass, einer mit einer Geldbuße bewehrten gerichtlichen Anordnung. Eine solche dürfe aber gegenüber einem Anbieter, der das WLAN nicht als Haupttätigkeit betreibt, nicht etwa dazu führen, dass er seinen Internetanschluss stilllegen oder mit einem Passwort sichern müsse.
„Schließt sich der EuGH dieser Auslegung an, könnte dies das faktische Aus der Störerhaftung für private Betreiber von WLAN-Hotspots bedeuten. Das ist natürlich sehr zu begrüßen“, sagt Oliver Süme eco-Vorstand für Politik & Recht. Auch die Identifizierungspflicht für WLAN-Nutzer und die Speicherung von IP-Adressen ist nach Ansicht des Generalanwalts unverhältnismäßig und ineffektiv. „Das ist eine gelbe Karte aus Europa für die deutsche Praxis. In Deutschland existieren aktuell aus Angst vor Abmahnungen viel zu wenige öffentliche Hotspots, was uns unweigerlich zum Verlierer im internationalen Vergleich der Mobilität degradiert“, so Süme. „Die Bundesregierung sollte diese klare Auslegung nutzen, um schnellstmöglich ihren innovationshemmenden Gesetzentwurf zu überarbeiten, um endlich auch für deutsche Hotspot-Betreiber die so dringend nötige Rechtssicherheit zu garantieren.“, fordert Süme.