Selbst in der digitalen Welt sind die Grenzen der EU-Länder noch sehr häufig spürbar. Die EU ist jedoch bemüht diese Grenzblockaden abzubauen, so auch beim Online-Shopping. Online-Händler müssen sich darum zukünftig auf neue Regeln einstellen: das Europäische Parlament hat heute am Dienstag, den 6. Februar, die Verordnung des Parlaments und des Rates „über Maßnahmen gegen Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden innerhalb des Binnenmarkts sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG“ gebilligt. Händler müssen demnach Online-Käufer aus einem anderen EU-Land genauso behandeln wie einheimische Kunden. Danach können Verbraucher selbst wählen, auf welcher Website sie Waren oder Dienstleistungen kaufen, ohne dass sie aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit, ihres Wohnsitzes oder ihres vorübergehenden Aufenthaltsorts blockiert oder automatisch auf eine andere Website umgeleitet werden. Digital urheberrechtlich geschützte Inhalte wie E-Books, Musik oder Online-Spiele fallen jedoch vorerst nicht unter die neuen Regeln. Allerdings soll die EU-Kommission innerhalb von zwei Jahren prüfen, ob das Verbot von Geoblocking auf solche Inhalte ausgeweitet werden sollte.
Nach intensiven Trilogverhandlungen liegt damit jetzt ein Kompromiss vor, der die Unschärfe des Kommissionsvorschlags wesentlich stärker konkretisiert hat. Die überarbeitete Verordnung adressiert die Geschäftsbedingungen von Onlinehändlern und die Art und Weise, wie sie Nutzern in Webshops und auf Onlinemarktplätzen vermittelt werden. Insgesamt macht die EU-Verordnung zum Geoblocking für Online-Händler im Vergleich zum Kommissionsentwurf einige Klarstellungen für die rechtskonforme Abwicklung ihrer Geschäfte. Das zentrale Problem der Verordnung – eine Zersplitterung des europäischen Verbraucherschutzes unter Hoheit nationaler Organisationen und Behörden – wird jedoch nicht adressiert.
Bereits Ende November 2017 hatten sich Parlament und Rat vorläufig geeinigt. Die neuen Vorschriften treten neun Monate nach Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft