19.03.2019

Alles rechtens?

In unserer Serie: „Sie fragen. Daniela Datenschutz antwortet!“ geben wir Ihnen eine erste Einschätzung zur Rechtslage rund um Ihre Fragen zum Thema Datenschutz.* DSGVO, Kopplungsgesetz, UWG und Co: Es ist gar nicht so einfach, im Dschungel von Gesetzestexten und den damit verbundenen Anforderungen den Durchblick zu behalten. Gut, dass es Daniela Datenschutz gibt. In unserer Serie hilft Sie Ihnen mit einer ersten Einschätzung zu Ihren konkreten Fragen zum Thema Datenschutz. *

Sie brauchen mehr: eine fundierte Rechtsberatung? Dann buchen Sie den eco Service externer Datenschutzbeauftragter. Clarissa Benner, LL.M. beim eco, weiß, wie betrieblicher Datenschutz rechtskonform umgesetzt wird.

 

Michael Weber, Marketing Manager, fragt:

Wir haben ein Whitepaper zum Einstieg in den E-Commerce erstellt. Gerne wollen wir dies Interessenten kostenlos zum Download anbieten. Der Wunsch unseres Marketingleiters ist es, die Anzahl unserer Newsletter-Abonnenten mit dem Download des Whitepapers zu steigern, indem jeder Interessent bei Datenabgabe automatisch zum Newsletter-Abonnenten wird. Ist das rechtskonform? Und wenn ja, was müssen wir bei der Umsetzung aus juristischer Sicht beachten?

 

Daniela Datenschutz antwortet:

 Lieber Michael,

Ihre Herausforderung ist, dass Sie den Erhalt des Whitepapers von dem Abonnement eines Newsletters abhängig machen wollen. Der Interessent soll hier also für eine Leistung, mit der Einwilligung in die Nutzung seiner personenbezogenen Daten zu Werbezwecken bezahlen. Dem steht grundsätzlich das Kopplungsverbot der DSGVO entgegen. Durch das Kopplungsverbot soll vermieden werden, dass einem Betroffenen beim Abschluss eines Vertrags, z.B.: dem Kauf einer Sache, oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung, die Einwilligung in eine Datenerhebung, bzw. die Verwendung der Daten für andere Zwecke (z.B. Werbung) als den Vertragszweck „untergeschoben“ wird. Eine Einwilligung, die unter Verstoß gegen das Kopplungsverbot erlangt wurde, ist im Zweifel unwirksam und stellt keine gültige Ermächtigungsgrundlage zur Verarbeitung personenbezogener Daten dar.

Mögliche Lösungswege:

Variante 1: Entkoppeln – der rechtlich sicherste Weg

Sie entkoppeln den Download des Whitepapers von der Newsletter-Bestellung – auch wenn es Ihrem Marketingleiter wohl nicht gefallen wird. Zur Güte schlagen Sie Folgendes vor: Die Newsletter-Bestellung stellen Sie als optional dar, indem Sie beispielsweise im Download-Formular unten eine Check-Box anbieten, die die Anmeldung zum Newsletter beinhaltet. Das heißt, der User kann selbst entscheiden, ob er zusätzlichen Ihren Newsletter abonnieren möchte oder nur das Whitepaper herunterlädt.

Variante 2: Sie bieten Alternativen.  

Sie bieten dem User die Wahl: Entweder er zahlt für den Download des Whitepapers den Betrag X oder er entscheidet sich für die Variante „Download“ gegen Daten. In diesem Fall hat der User die Möglichkeit, selbst zu entscheiden, ob er mit seinen Daten bezahlen möchte oder nicht.

Variante 3: Werbung wird zum Vertragsbestandteil

Die Datenschutzkonferenz DSK (unabhängige Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder) hält in ihrem Kurzpapier Nr.3 noch eine dritte Variante für „kostenlose“ Dienstleistungsangebote für zulässig. Sie machen den Nutzer vor Download des White-Papers klar und verständlich darauf aufmerksam, dass er den kostenlosen Download als Gegenleistung mit seinen Daten bezahlen muss. In diesem Fall ist keine Einwilligung mehr in die Verarbeitung erforderlich! Das „Bezahlen mit Daten“ ist vielmehr die bei Vertragsschluss vereinbarte Gegenleistung.

Ihre Daniela Datenschutz

 

Was besagt das Kopplungsverbot?

Personenbezogene Daten dürfen nur verarbeitet werden, wenn ein Erlaubnistatbestand, also zum Beispiel ein Vertrag oder eine gesetzliche Pflicht greift, oder eine Einwilligung des Betroffenen vorliegt (sog. Verbot mit Erlaubnisvorbehalt).

  • Die Einwilligung eines Betroffenen muss bestimmte Kriterien erfüllen, nämlich dass der Freiwilligkeit, Informiertheit und Willensbetätigung. Nur dann gilt die Einwilligung als wirksam erteilt.
  • Freiwillig meint, dass die Einwilligung ohne Zwang erfolgen muss und der Einwilligende sich bewusst sein muss, in was er einwilligt.
  • Freiwillig erfolgt eine Einwilligung aber im Grundsatz nicht, wenn das Kopplungsverbot verletzt wurde, Art. 7 Abs. 4 DS-GVO. Ob die Einwilligung zur Verarbeitung personenbezogener Daten freiwillig erteilt wurde, beurteilt sich unter anderem daher danach, ob die Erfüllung eines Vertrages von der Einwilligung zu einer Verarbeitung von personenbezogenen Daten abhängig ist, die für die Erfüllung des Vertrages nicht erforderlich ist (Art.7 Abs.4 DS-GVO).

 

Weitere Informationen zum Thema Datenschutz

* Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass dieser Artikel keine rechtliche Grundlage bietet, sondern lediglich eine erste Einschätzung zu juristischen Themen gibt. Falls Sie eine fundiertere Beratung zur Überprüfung Ihrer Geschäftsaktivitäten auf Datenschutz-Konformität brauchen, empfehlen wir Ihnen unseren Service externer Datenschutzbeauftragter.

Alles rechtens?