13.12.2018

BGH: Mietwagen-App weiterhin unzulässig

Der amerikanische Fahrdienstleister Uber darf seinen Mietwagen-App „Uber Black“ in Deutschland weiterhin nicht betreiben. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 13. Dezember entschieden, dass die Verwendung der beanstandeten Version der App „UBER Black“ gegen § 49 Abs. 4 Satz 2 des Personenbeförderungsgesetzes verstößt. Nach dieser Bestimmung dürfen mit Mietwagen nur Fahraufträge ausgeführt werden, die zuvor am Betriebssitz des Unternehmens eingegangen sind. Dagegen können Fahrgäste den Fahrern von Taxen weiterhin unmittelbar Fahraufträge erteilen. So soll das Taxigewerbe geschützt werden, das im Gegenzug zu festgelegten Tarifen fahren muss und auch unrentable Beförderungen nicht ablehnen darf. Gegen die Mietwagen-App geklagt hatte ein Berliner Taxiunternehmer.

Der Vorsitzende Richter des BGHs wies bereits bei einer Verhandlung im Oktober auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hin, die den Schutz des Taxiverkehrs im Personenbeförderungsgesetz als verfassungsgemäß erklärte. Der BGH prüfte nun erneut, ob sich die Verhältnisse durch neue Angebote wie Mitfahrdienste oder Carsharing grundsätzlich geändert haben.

Der BGH hatte den Fall im vergangenen Jahr bereits dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Auslegung des Unionsrechts vorgelegt, ihn aber nach einer Entscheidung zu einem ähnlichen Fall aus Spanien wieder zurückgezogen. Der EuGH entschied, dass ein solcher Vermittlungsdienst unter die Verkehrsdienstleistungen fällt, nicht unter den freien Dienstleistungsverkehr. Deshalb sind die Bedingungen von den Mitgliedstaaten zu regeln.

BGH-Urteil: Digitaler Nachlass ist vererbbar