Unitymedia darf als Kabelnetzbetreiber die Router seiner Kunden für öffentlich zugängliche WLAN-Hotspots nutzen. So entschied der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 25. April gegen die Verbraucherzentrale NRW. Ein Widerspruchsrecht und die Nichtbeeinträchtigung des privaten WLAN-Signals reichen für die Praxis des Kabelnetzbetreibers aus.
Unitymedia bietet über den im privaten Haushalt seiner Kunden installierten Router ein zweites öffentliches WLAN-Signal an. Über das so entstehende Netzwerk öffentlicher Hotspots können sich die Kunden an über einer Million Stellen kostenlos anmelden und surfen. Technisch ist das private WLAN-Netz des Kunden vom öffentlichen Angebot getrennt. Die vertraglich vereinbarte Leistung des Kabelanschlusses bleibt unbeeinträchtigt und die vom Kunden gebuchte Bandbreite reduziert sich im Falle einer Nutzung des öffentlichen Hotspots nicht. Kunden können darüber hinaus selbst entscheiden, ob sie das Angebot nutzen oder deaktivieren möchten.
Die Verbraucherzentrale NRW hatte gegen diese Praxis von Unitymedia geklagt. Die Verbraucherschützer warfen dem Kabelnetzbetreiber unlauteren Wettbewerb vor und kritisierten, die Kunden müssten eine unzumutbare Belästigung hinnehmen. Doch nach Ansicht des Bundesgerichtshofs beeinträchtigt die Aufschaltung eines zusätzlichen Signals die geschuldete Vertragsleistung nicht und ist damit wettbewerbsrechtlich zulässig. Zwar könnten dadurch die Kunden möglicherweise belästigt werden, diese Belästigung sei aber zumutbar, weil die Kunden dem jederzeit, auch nachträglich, widersprechen könnten. Die Aktivierung des zweiten WLAN-Signals sei ein ausschließlich technischer Vorgang.