Der Bundegerichtshof (BGH) hat am 12. Juli 2018 geurteilt, dass digitale Nutzerkonten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge vererbbar sind, Az.: III ZR 183/17. Dies hat zur Folge, dass die Erben Anspruch auf Auskunft über digitale Nutzerkonten und Zugang dazu verlangen können. Konkret handelte es sich um ein Verfahren, bei dem die Erben von Facebook Zugang zum dortigen Konto der Erblasserin begehrten.
Nach Auffassung der Internetwirtschaft ist diese BGH-Entscheidung überwiegend auf alle anderen digitalen Nutzerkonten übertragbar. Diese Konten sind gem. § 1922 Abs. 1 BGB vererbbar. Der BGH sieht keine Gründe digitale Nutzerkonten anders als analoge Tagebücher zu behandeln.
Bei Facebook-Konten sind offensichtlich die Daten Dritter und deren Schutz ein gewichtiger Belang, wie auch bei einem E-Mail-Account hinsichtlich auf dem Server gespeicherter E-Mails. Wenn nun die Persönlichkeitsrechte Dritter (andere Personen als Erblasser und Erbe), das Fernmeldegeheimnis an sich und der Datenschutz den Zugang der Erben nach Ansicht des BGH nicht ausschließen können, gilt das erst recht für alle digitalen Nutzerkonten, in denen keine Daten Dritter gespeichert sind.
Eine Ausnahme hinsichtlich der Vererbbarkeit besteht laut BGH, wenn das betreffende Schuldverhältnis eine höchstpersönliche Leistung betrifft. Bei einem Facebook-Account sei das nicht der Fall. Die vom Unternehmen dagegen angeführten AGBs dienten der Sicherheit des Kontos, und nicht der Vereinbarung einer höchstpersönlichen Leistung, so der BGH. Regelmäßig dürfte es sich bei digitalen Nutzerkonten nicht um Verträge über höchstpersönliche Leistungen in diesem Sinne handeln.
Das Urteil ist zumindest im Hinblick auf die dadurch gegebene Rechtssicherheit positiv zu bewerten. Insbesondere mit Blick auf das Vorhaben der Koalitionäre „Vererbbarkeit digitalen Eigentums (bspw. Nutzer-Accounts, Datenbestände)“ wie angekündigt tatsächlich rechtssicher gesetzlich regeln zu wollen, ist dieses Urteil ein erster Schritt.