Am Donnerstag, dem 28. Mai hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Streit zwischen einem Anbieter von Online-Gewinnspielen, der Planet49 GmbH und dem Bundesverband der Verbraucherzentralen entschieden: Vorangekreuzte Einwilligungen bei Online-Gewinnspielen mit sogenannten Cookies sind unwirksam.
Cookies sind Textdateien, die der Anbieter einer Website auf dem Computer des Nutzers der Website speichert und bei ihrem erneuten Aufruf durch den Nutzer wieder abrufen kann, um die Navigation im Internet zu erleichtern oder Informationen über das Nutzerverhalten zu erlangen. Mit dem Urteil bekräftigt Deutschlands höchstes Zivilgericht die strenge Rechtsauffassung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH).
Der Verband der Internetwirtschaft begrüßt, dass durch das Urteil heute Unklarheiten beim Setzen von personenbezogenen Cookies beseitigt wurden und der Umgang mit Daten europäisch einheitlich geregelt worden ist.
In Deutschland wurde für das Setzen von Werbecookies lange das Opt-Out-Modell angewendet. Die EU-Gesetzgebung sieht jedoch bereits seit 2009 eine Einwilligung vor. Seit dem Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung haben sich die Anforderungen an eine Einwilligung nochmals verändert, die nun „ausdrücklich“ lautet. Es muss demnach eine eindeutige, bestätigende Handlung seitens der Nutzer geben.
Mit der Datenschutzgrundverordnung hat Europa den Rahmen für die zukünftige Ausgestaltung des Schutzes von personenbezogenen Daten gesetzt. Zersplitterte Regulierung, die bislang in nationalen Datenschutzgesetzen unterschiedlich gehandhabt wurde, wurde in einer zentralen europäischen Verordnung gebündelt, systematisiert und nach denselben Prinzipien aufgestellt. Zur aktuellen Evaluierung der DSGVO hat der Verband der Internetwirtschaft Eckpunkte entwickelt.