Die Internetüberwachung von Ausländern im Ausland durch den Bundesnachrichtendienst (BND) ist in ihrer jetzigen Form grundgesetzwidrig – das hat das Bundesverfassungsgericht heute in Karlsruhe entschieden. Geklagt hatten mehrere Investigativ-Journalisten und die Organisation „Reporter ohne Grenzen“. Daneben koordinierten weitere journalistische Organisationen die Klage, darunter die Gesellschaft für Freiheitsrechte und der Deutsche Journalisten-Verband. Die Neuregelung des 2017 in Kraft getretenen sogenannten BND-Gesetzes, das dem Bundesnachrichtendienst erlaubt, die elektronische Kommunikation wie Chats, E-Mails und Telefonate von Ausländern im Ausland anlasslos zu überwachen, war von Anfang an höchst umstritten. Es bestanden erhebliche Zweifel an der Verfassungskonformität.
Der Verband der Internetwirtschaft begrüßt das heutige Urteil des Karlsruher Gerichtes. „Das Bundesverfassungsgericht hat mit seiner heutigen Entscheidung die Gelegenheit ergriffen, mit einem Grundsatzurteil den Überwachungsbefugnissen von Nachrichtendiensten klare Grenzen zu setzen und der Bundesregierung Vorgaben für eine verfassungskonforme Ausgestaltung zu machen“, sagt Klaus Landefeld, stellvertretender Vorstandsvorsitzender des eco Verbands. „Im Zeitalter digitaler Kommunikation ist das Fernmeldegeheimnis entschieden gestärkt worden. Insbesondere sieht das Gericht eine umfassende, unabhängige Kontrolle aller Maßnahmen vorab als notwendig an – dies ist auch eine zentrale Forderung unseres Verbandes seit Jahren.“ Landefeld hatte für den eco Verband als Sachverständiger an der mündlichen Verhandlung des Bundesverfassungsgerichts im Januar dieses Jahres teilgenommen.
Das Urteil der Verfassungsrichter fiel nun eindeutig aus: Das BND-Gesetz verstößt in seiner jetzigen Form in allen wesentlichen Artikeln gegen das grundrechtliche Telekommunikationsgeheimnis (Art. 10 Abs. 1 GG) und die Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG). Dies betrifft die Erhebung und Verarbeitung der Daten und sowie deren Weiterleitung im Rahmen von Kooperationen mit anderen ausländischen Nachrichtendiensten. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil die Grundsatzfrage nach einer territorial-räumlichen Geltungskraft und extraterritorialen Schutzwirkung des Fernmeldegeheimnisses (Art. 10 GG) entschieden. Der Grundrechtsschutz in seiner abwehrrechtlichen Dimension gilt auch dann, wenn eine im Ausland stattfindende Kommunikation durch staatliche Erfassung und Auswertung im Inland erfolgt.