Es folgt ein Überblick relevanter Verfahren der Bundesnetzagentur im Telekommunikationssektor für März 2019.
1. Öffentlich mündliche Termine der Beschlusskammern
Az. BK3-19-003, Antrag der argon networks UG auf Anordnung der Zusammenschaltung zwischen argon networks UG und Telekom Deutschland GmbH über die bestehende Zuführung nach § 25 Abs. 1, 5 und 6 TKG – Termin: 08.04.2019, 10:00 Uhr. Weitere Informationen finden Sie hier.
Alle öffentlich mündlichen Verhandlungen werden am Hauptsitz der BNetzA, Dienstgebäude 4, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn im Raum 0.10 verhandelt, soweit sie stattfinden.
2. Nationale Konsultationen
Derzeit keine relevanten Veröffentlichungen.
3. Regulierungsverfügung
Gegenwärtig keine Verfügungen.
4. Entgeltregulierung
Keine aktuellen Veröffentlichungen.
5. Zugangsregulierung
Standardangebot Festnetz, Az. BK3-18-015, Tenor des Beschlusses in dem Verfahren gemäß § 23 Abs. 4 TKG betreffend die Ergänzung des Layer2-Bitstrom-Standardangebots der Telekom Deutschland GmbH um Super-Vectoring. Mehr dazu finden Sie hier.
6. Notifizierungen und Antworten
Keine Notifizierungen derzeit.
7. Aus gegebenem Anlass:
1. a) Leitlinien EU-Intra-Calls
BEREC hat seine Leitlinien zu den EU-Intra-Calls veröffentlicht.
Hier gelangen Sie zur Hintergrundbeschreibung von BEREC und dessen Pressemitteilung.
Die Leitlinien sollen von den Nationalen Regulierungsbehörden herangezogen werden, um für Verbraucher innerhalb der Europäischen Union Preise nicht mehr als 19Ct/Minute bei Sprachtelefonie (Mobil und Festnetz) und 6 Ct/SMS festzulegen, jeweils ohne Mehrwertsteuer. Die gesetzlichen Regelungen dazu finden sich in der TSM-Verordnung. Ursprünglich hatte man diese Regelungen im EECC treffen wollen.
1. b) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht Rahmenbedingungen für lokale 5G-Netze in den Frequenzbereich 3,7 bis 3,8GHz.
1. c) Jahresbericht Breitbandmessung 2017/2018
Diese Woche hat die Bundenetzagentur den Jahresbericht Breitbandmessung 2017/2018 veröffentlicht.
Bei der Gelegenheit hat die Behörde auch die oben verlinkte Website mit Erklärungen zur Desktop-App erheblich überarbeitet. Sie weist nun deutlich klarer auf die Funktion der Desktop-App als zertifizierter Überwachungsmechanismus im Sinne von Art. 4 (4) TSM-VO hin und erklärt nun auch direkt dort, wann nach den eigenen Auslegungen eine nicht vertragskonforme Leistung vorliege. Es ist durchaus möglich, dass nun mehr Verbraucher als bisher die Desktop-App einsetzen werden.