21.09.2018

Bundesverwaltungsgericht: Regulierung zur Förderung des Vectoring zulässig

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 21. September entschieden, dass der Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung regulatorisch von der Bundesnetzagentur eingeschränkt werden darf, um den Einsatz der Vectoring-Technologie zu ermöglichen. Die Regulierungsverfügungen, mit denen die Bundesnetzagentur die Verpflichtung der deutschen Telekom einschränkt, anderen Wettbewerbern vollständig entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss zu gewähren, sind damit rechtmäßig.

Die Telekom war 2011 von der Bundesnetzagentur verpflichtet worden, anderen Unternehmen vollständigen Zugang zum Teilnehmeranschluss einzuräumen, um den Wettbewerbern die Gestaltung ihre Endkundenprodukte eigenständig zu gewährleisten. 2013 wurde die Regulierungsverfügung angepasst: Der Zugang zum Teilnehmeranschluss konnte unter bestimmten Voraussetzungen verweigert werden, um die Nutzung der sogenannten VDSL2-Vectoring-Technik zu gestatten.

Das Bundesverwaltungsgericht hat nun mit seinen Urteilen entscheiden, dass der Bundesnetzagentur bei der Entscheidung über Zugangsverpflichtungen und Beschränkungen, ein umfassender Auswahl- und Ausgestaltungsspielraum zukommt. Dieses Regulierungsermessen hat die Bundesnetzagentur abwägungsfehlerfrei ausgeübt. Für die vorliegende Zugangsbeschränkung spricht nach Ansicht des Gerichts vor allem das Regulierungsziel der Beschleunigung des Ausbaus hochleistungsfähiger Netze der nächsten Generation. Hierbei konnte die Bundesnetzagentur die von der Telekom abgegebene Ausbauzusage berücksichtigen.

Die negativen Auswirkungen auf den Wettbewerb hat die Bundesnetzagentur mit einem Angebot von Ersatzprodukten und eventuellen Kompensationen zu beachten.

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