25.10.2018

Datenschutz-Grundverordnung: Wann kommt die Flut?

Guten Tag,

als die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) am 25. Mai 2018 in Kraft trat, begann für viele Unternehmen die Unsicherheit: Die Angst davor, Mitbewerber und Anwälte würden eine Abmahnwelle auslösen, war immens. Doch die große Flut der kostenpflichtigen Abmahnungen blieb zunächst aus. Eine Entscheidung des Landgerichts Würzburg könnte dies ändern.

Die Würzburger Richter mussten in einem einstweiligen Verfügungsverfahren über folgenden Fall entscheiden: Ein Rechtsanwalt hatte eine Konkurrentin abgemahnt, weil ihre Webseite nicht SSL-verschlüsselt war. Zudem gab es im Impressum ihrer Webseite lediglich eine siebenzeilige Datenschutzerklärung, in der viele Angaben, beispielsweise zur Verwendung von Cookies oder über die Datenweitergabe an Dritte, nicht aufgeführt waren.

Das Landgericht stufte dies als Verstoß gegen die DSGVO ein und untersagte per Beschluss, die unverschlüsselte Homepage ohne Datenschutzerklärung weiterhin zu betreiben. Die Entscheidung könnte deshalb eine Signalwirkung haben, weil sie eine der ersten dieser Art ist. Die Begründung beschäftigte sich jedoch nicht mit der mit der Frage, ob Wettbewerber Verstöße gegen die DSGVO überhaupt verfolgen können.

Eine zweite Gerichtsentscheidung des Landgerichts Bochum viel jedoch ganz anders aus und lehnt die „Abmahnbarkeit” von Verstößen gegen die DSGVO für Wettbewerber ab. Auch hier wollte der Kläger vor Gericht einen Unterlassungsanspruch geltend machen, weil der Beklagte, ein Mitbewerber, gegen die Informationspflichten der DSGVO verstoße. Insbesondere bei der Datenschutzerklärung fehlten nötige Angaben wie die Kontaktmöglichkeit, die Speicherdauer oder das Bestehen eines Löschungsrechts. Weit gekommen ist der Kläger hier aber nicht: Das Gericht stellte mit dem Urteil fest, dass der Kläger den Verstoß gegen die DSGVO nicht anbringen könne und sorgte damit zunächst wieder für Entspannung.

Derweil hat Bayern eine Gesetzesinitiative auf den Weg gebracht, um die Auslegungsschwierigkeit der DSGVO zu beseitigen. In das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) soll demnach ein Passus aufgenommen werden, der entsprechende Ansprüche aus Verstößen gegen die DSGVO verhindern soll. Ob dieser Entwurf umgesetzt wird und wie sich die Rechtsprechung in ganz Deutschland weiterhin entwickelt, bleibt abzuwarten.

Die Aufsichtsbehörden müssen jetzt zügig an einer einheitlichen Auslegung der Regelung arbeiten, der Datenschutz könnte andernfalls nicht nur in Europa, sondern auch in Deutschland zerfallen.