Das Bundeskabinett hat den Entwurf zur Reform des DigiNetz-Gesetzes beschlossen. Der am 02.10.2018 beschlossene Gesetzesentwurf begrenzt den Ablehnungsgrund (benannte Ausnahmeregel) für die Mitverlegung auf Fälle, in denen ein mit öffentlich Mitteln gefördertes Glasfasernetz überbaut würde. In der geänderten Begründung finden sich nun Erklärungen, die mehr Rechtssicherheit schaffen dürften.
Ziel des Entwurfs ist es, in bestimmten Fällen den Überbau von geplanten Glasfasernetzen zu verhindern, soweit das geplante Glasfasernetz einen offen, diskriminierungsfreien Zugang bietet.
Der Entwurf bedarf jetzt der Zustimmung des Bundesrates und wurde außerdem dem Ausschuss Verkehr als federführendem zugewiesen, zudem beratend den Ausschüssen für Agrarpolitik und Verbraucherschutz, für Recht, für Wirtschaft und für Wohnungsbau.
Der Entwurf wird in der 972. Sitzung des BR am 23.11.2018 des behandelt. Nach einer etwaigen Zustimmung des Bundesrats wird Entwurf dem Bundestag zugeleitet.
eco nutzte bereits im August die Gelegenheit zur Stellungnahme zum Vorschlag des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur für ein 5. TKG-Änderungsgesetzes zu § 77i TKG. Darin formulierte der Verband der Internetwirtschaft folgende Anforderungen an die Neuregelung.
Der Verband der Internetwirtschaft ist der Auffassung, dass die Reform
• dem Sinn und Zweck des DigiNetzG nicht widersprechen darf,
• nicht im Widerspruch zur Kostensenkungs-RL stehen darf,
• technologieneutral sein muss,
• Infrastrukturwettbewerb nicht aushebeln darf,
• mit anderen Regulierungszielen des TKG im Einklang stehen muss,
• Neubaugebiete nicht erfassen darf,
• hinsichtlich Reichweite und Bestimmtheit zu präzisieren ist.