Zum Referentenentwurf des 2. Datenschutzanpassungs- und Umsetzungsgesetz (2. DSAnpUG) des Bundesministeriums des Innern hat eco eine Stellungnahme veröffentlicht. Das Bundesministerium des Inneren will dem Bundeskabinett einen ressortabgestimmten Entwurf am 05. September 2018 vorlegen.
Infolge der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), die seit 25. Mai 2018 anwendbar ist, bedarf es einer Anpassung des Datenschutzrechts in den sektorspezifischen, nationalen Gesetzen. So sieht der Referentenentwurf Anpassungen und Änderungen in zahlreichen Einzelgesetzen vor, die aus Sicht des Bundesministeriums des Inneren infolge der Neuregelungen auf EU- und Bundesebene notwendig sind. Zudem sollen einige Ungereimtheiten im Zusammenspiel alter und neuer Regelungen geglättet werden. Ziel ist, nunmehr auch das bereichsspezifische Datenschutzrecht mit der DSGVO in Einklang zu bringen.
Zur Wahrung des Datenschutzes sind aus Sicht des eco Pflichten erforderlich, die hinsichtlich ihres Ziels und der mit ihnen einhergehenden Belastungen verhältnismäßig sind. Überwiegend erscheinen die Regelungen in Art. 134 (Telekommunikationsgesetz), welche hauptsächlich die Internetwirtschaft betreffen, als maßvoll. Bei einzelnen Normvorschlägen sieht eco bezüglich des Telekommunikationsgesetzes Änderungsbedarf:
- Klarheit, wer und wann zu benachrichtigen ist (§ 93 TKG-E) – Unklarheit, wann ein meldepflichtiges Ereignis vorliegt. Ohne Vorrangregelung nicht sinnvoll bzw. kontraproduktiv.
- Privilegierung bei geschlossenen Benutzergruppen beibehalten (§ 99 TKG-E) – Keine grundlose Beseitigung von Rechtspositionen.
- Zuständigkeit der Bundesnetzagentur (BNetzA) für Datenschutz nach TKG (§ 115 TKG-E) – Doppelzuständigkeiten schaffen Rechtsunsicherheiten und verzögern Verfahren. Eine Benehmens-Regelung mit BfDI genügt.
- Zuständigkeit für Ordnungswidrigkeiten wegen Datenschutz nach TKG bei BNetzA (§ 149 TKG-E) – Rechts- und Planungssicherheit für Unternehmen wichtig. Verzögerungen wegen Einarbeitung und Personalmangel bei BfDI absehbar.
Die vollständige Stellungnahme finden Sie hier.