Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seinem Urteil zur Vorratsdatenspeicherung in Estland um wiederholten Male die präventive, allgemeine Vorratsdatenspeicherung für unions- und grundrechtswidrig erklärt. Der EuGH stellte fest, dass der Zugang von Behörden wie Polizei und Staatsanwaltschaften zu Verkehrsdaten nur zur Bekämpfung schwerer Kriminalität oder ernster Bedrohungen zulässig sei – diese Anforderung gilt stets und entfällt nicht etwa durch eine kurze Speicherdauer. Weiter können die unionsrechtswidrige Vorratsdatenspeicherung und/oder der unionsrechtswidrige Zugang zu Verkehrsdaten unter Umständen sogar zu einem Beweisverwertungsverbot führen.
Nach Auffassung des Verbands der Internetwirtschaft ist durch das EuGH-Urteil noch klarer, dass auch die deutsche Regelung zur Vorratsdatenspeicherung nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist. So entspricht die beanstandete estnische Regelung (Paragraph 111 Absatz 2 Gesetz über die elektronische Kommunikation) inhaltlich dem Paragraphen 113b Absatz 2 TKG – beispielsweise wer mit wem wie lange und wie oft über welche Nummern telefoniert. Auch die Vereinbarkeit der Vorratsdatenspeicherung mit dem Grundgesetz ist weiter fraglich. Das Bundesverfassungsgericht plant in diesem Jahr darüber zu entscheiden.
eco stellt mit Bedauern fest, dass der Gesetzgeber stattdessen die Rechtsprechung des EuGH ignoriert, an der Vorratsdatenspeicherung festhält und diese sogar ausweiten will. Gleichzeitig begrüßt der Verband, dass im Bundesrat jüngst Bedenken an der Vorratsdatenspeicherung geäußert wurden, unter Verweis auf die Ablehnung des Gesetzes zur Bestandsdatenauskunft.
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