13.05.2015

Ein Jahr Recht auf Vergessenwerden: Löschen von Suchergebnissen beeinträchtigt die Zivilgesellschaft

Heute jährt sich zum ersten Mal das EuGH-Urteil vom 13. Mai 2014 zum sogenannten „Recht auf Vergessenwerden“. Aus Sicht der Internetwirtschaft gibt es auch nach einem Jahr noch viele offene Fragen zur Ausgestaltung des Urteils und zur Rolle von Intermediären wie den Suchmaschinenbetreibern. Insbesondere die noch schwer absehbaren Folgen für die Informationsgesellschaft im Internet sowie die Konsequenzen für die Informations- und Meinungsfreihit müssen weiter diskutiert werden. Dabei geht es in erster Linie um eine Abwägung zwischen dem Recht auf persönlichen Datenschutz auf der einen sowie dem Recht auf  Informationsbeschaffung auf der anderen Seite. Nach welchen Kriterien und unter wessen Verantwortung soll diese Abwägung erfolgen? eco fordert hierzu eine grundsätzliche Debatte über Privatheit und Öffentlichkeit im Informationszeitalter.

Aktuelle Statistiken zu den Löschanträgen zeigen, dass in Deutschland schon jetzt rund 50% aller bei Google eingegangen Löschersuche auch gelöscht werden. Dabei stellt sich die Frage, inwieweit sollen Intermediäre wie beispielsweise Suchmaschinenbetreiber die Entscheidung darüber, welche Inhalte im Netz verbleiben und welche gelöscht werden, überhaupt treffen können beziehungsweise sollten.

Jeder bewilligte Löschantrag, zieht auch immer die Manipulation von Suchergebnissen nach sich und  beeinträchtigt so zivilgesellschaftliche Meinungsbildungsprozesse. Die eco Grafik zum Löschvorgang von Suchanträgen verdeutlicht, welche Auswirkungen das Löschen von Suchergebnissen für die Nutzer hat.

Der aktuelle eco Politikbrief liefert Hintergründe, Fakten und Meinungen zum Recht auf Vergessenwerden. Die sieben Diskussionspunkte der Internetwirtschaft zum Recht auf Vergessenwerden, schaffen außerdem eine optimale Ausgangsbasis für eine Grundsatzdebatte, die auch ein Jahr nach der Urteilsverkündung noch am Anfang steht.