Bei illegalem Hochladen eines Films auf Online-Plattformen wie Youtube kann der Rechtsinhaber nach EU-Recht nur die Postanschrift des betreffenden Nutzers verlangen, nicht aber dessen E-Mail- und IP-Adresse oder Telefonnummer. So hat es der Europäische Gerichtshof (EuGH) heute im Rechtsstreit zwischen dem Constantin Film Verleih und YouTube entschieden. Zuvor hatte der Bundesgerichtshof an den EuGH verwiesen, damit dieser die maßgebliche Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums auslegt.
Der Gerichtshof hat jedoch auch klargestellt, dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, den Inhabern von Rechten des geistigen Eigentums einen weiter gehenden Auskunftsanspruch einzuräumen. Allerdings unter dem Vorbehalt, dass ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den verschiedenen betroffenen Grundrechten gewährleistet ist sowie der Beachtung der anderen allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts wie etwa des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.
eco begrüßt die Entscheidung im Sinne der Rechtssicherheit für Diensteanbieter.