Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass Internetnutzer aktiv zustimmen müssen, damit Cookies abgerufen und gespeichert werden können. Vorab gesetzte Häkchen, die abgewählt werden müssen, um eine Einwilligung zu verweigern, erklärte das Gericht damit für unwirksam.
Anlass hierfür bildet eine Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) gegen die deutsche planet49 GmbH, die der Bundesgerichtshof an den EuGH weitergeleitet hatte. Der Online-Anbieter hatte das Kästchen zur Cookie-Verwendung bereits im Vorwege angekreuzt. Um an einem Gewinnspiel teilzunehmen, mussten User lediglich mit „ok“ bestätigen. Der Europäische Gerichtshof stellte mit seinem Urteil klar, dass die Einwilligung für den konkreten Fall erteilt werden müsse. Die Betätigung der Schaltfläche für die Teilnahme am Gewinnspiel stelle deshalb noch keine wirksame Zustimmung des Nutzers in die Speicherung von Cookies dar.
Das Urteil aus Luxemburg verdeutlicht die weiterhin bestehende Unsicherheit von Unternehmen bei der Umsetzung der EU-weit geltenden Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Im Umgang mit Cookies weist die EU-Richtlinie zudem Unstimmigkeiten zum deutschen Telemediengesetz (TMG) auf: Im Sinne des sogenannten Opt-out-Verfahrens dürfen deutsche Unternehmen Daten verwenden, sofern Nutzer/innen nicht ausdrücklich widersprechen.