31.05.2018

Urteil über strategische Fernmeldeaufklärung nach G10 Gesetz

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig wies überraschend die Klage des Betreibers von DE-CIX gegen die Bundesregierung ab. Der Internetknotenpunktbetreiber DE-CIX kann laut dem Urteil durch das Bundesministerium des Innern verpflichtet werden, bei der Durchführung strategischer Fernmeldeüberwachungsmaßnahmen durch den Bundesnachrichtendienst (BND) mitzuwirken.

Die DE-CIX Management GmbH hatte Mitte September 2016 Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eingereicht. Mit der Klage beabsichtigte die DE-CIX Management GmbH, die Praxis der strategischen Fernmeldeüberwachung nach § 5 G10 bei einer gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen.

Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts gibt der DE-CIX Management GmbH insoweit Rechtssicherheit, als dass der Internetknoten-Betreiber keine Verantwortung für die Verstöße gegen Art. 10 GG trägt, welche durch die Ausleitung der innerdeutschen Kommunikation durch den BND am Internetknoten in Frankfurt entstehen. Das Bundesverwaltungsgericht hat klargestellt, dass die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit ausschließlich die Bundesregierung und ihre Organe tragen müssen.

Die alleinige Verantwortung für die Wahrung der Rechte der Bürger und Unternehmen obliegt demnach der G10 Kommission, welche nun auch für die Behandlung innerdeutscher Kommunikation zuständig sein soll.

Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig wirft Fragen hinsichtlich des effektiven Rechtsschutzes auf: wenn einerseits Bürger in Ermangelung von Detailkenntnissen die eigene Betroffenheit nicht darlegen können und ihre Klagen daher abgewiesen werden, sowie anderseits die verpflichteten Unternehmen die Rechte der Bürger nicht gelten machen dürfen.

Die Klärung der Frage, ob DE-CIX tatsächlich zur Umsetzung von Anordnungen verpflichtet ist, welche zwar formal korrekt sein mögen, aber aus unserer Sicht inhaltlich weiter fragwürdig sind, konnte vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig nicht abschließend geklärt werden. DE-CIX will diese Rechtsfragen dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe vorlegen.
Und darüber hinaus auch klären lassen, inwieweit durch eine weitere Klage vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig die eigenen Grundrechte des Unternehmens und seiner Mitarbeiter als Kommunikationsteilnehmer geltend gemacht und effektiv sichergestellt werden können.

DE-CIX 1