Gmail ist kein Telekommunikationsdienst im rechtlichen Sinne, hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen am 5. Februar in Münster entschieden. Damit wird ein vorheriges Urteil des Verwaltungsgerichts Köln geändert, das Gmail als eben solchen eingestuft hatte. Hintergrund ist ein seit Jahren währender Rechtsstreit zwischen der Bundesnetzagentur und Google.
Der Europäische Gerichthof (EuGH) entschied bereits im vergangenen Juni, dass Gmail nach EU-Recht kein elektronischer Telekommunikationsdienst ist. Die Luxemburger Richter erklärten, dass „dieser Dienst nicht ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über elektronische Kommunikationsnetze besteht“.
Die Richter in Münster folgten nun der Argumentation: „Dass Google bei dem Versenden und Empfangen von Nachrichten aktiv tätig werde, indem es den E-Mail-Adressen die IP-Adressen der entsprechenden Endgeräte zuordne, die Nachrichten in Datenpakete zerlege und sie in das offene Internet einspeise oder aus dem offenen Internet empfange, damit sie ihren Empfängern zugeleitet werden, reiche für die Einstufung dieses Dienstes als Telekommunikationsdienst nicht aus.“
Die Bundesnetzagentur ist somit mit dem Versuch gescheitert, Webdienste wie Googles GMail den deutschen Telecom-Bestimmungen zu unterwerfen. Derlei Dienste seien nach EU-Recht keine elektronischen Telekommunikationsdienste, urteilte der Europäische Gerichtshof in Luxemburg (Rechtssache C-193/18). Demnach müssen Gmail und andere Webangebote keine neuen Verpflichtungen beim Datenschutz oder der öffentlichen Sicherheit eingehen – etwa Schnittstellen für den Datenzugriff von Ermittlungsbehörden einrichten.
Eine Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat das Oberverwaltungsgericht in Münster nicht zugelassen. Hiergegen kann Beschwerde eingelegt werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet (Aktenzeichen: 13 A 17/16 (I. Instanz: VG Köln 21 K 450/15, EuGH: C-193/18).