Die FDP-Bundestagsabgeordneten Manuel Höferlin und Jimmy Schulz sind vor dem Verwaltungsgericht Köln mit einer Klage gegen das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) gescheitert. Das Gericht hat die von ihnen erhobene vorbeugende Feststellungsklage mit Urteil vom heutigen Tag, dem 14. Februar, als unzulässig abgewiesen.
Die Kläger wollten, dass das Verwaltungsgericht Köln feststellt, dass Deutschland nicht berechtigt sei, das Netzwerkdurchsetzungsgesetz gegenüber dem Anbieter des sozialen Netzwerkes Facebook anzuwenden und dadurch eine Löschung von Inhalten der Kläger durch Facebook herbeizuführen. Die Klage wurde als unzulässig abgewiesen. Das Gericht in Köln hatte zunächst auch Bedenken, ob der Verwaltungsrechtsweg eröffnet sei. Es sah nach dem Vortrag der Kläger bzgl. § 3 NetzDG den Verwaltungsrechtsweg als den richtigen an.
Es fehle jedoch ein hinreichend konkretes Rechtsverhältnis zwischen den Klägern und dem Bundesamt für Justiz, welches die Bundesrepublik Deutschland vertritt. Zudem sah es seitens der Kläger das besondere Rechtschutzinteresse im Kontext einer vorbeugenden Feststellungsklage als nicht gegeben an. Die Frage der Verfassungsmäßigkeit des NetzDG spielte als Frage der Begründetheit der Klage keine Rolle.
Die Berufung wurde nicht zugelassen. Eine Abkürzung ohne Berufungsinstanz zum Bundesverwaltungsgericht im Wege der Sprungrevision ist daher nicht möglich.
Aus Sicht des eco folgt das Gesetz gleichwohl einer falschen Logik der Bekämpfung rechtswidriger Internetinhalte: Private Unternehmen dürfen nicht gezwungen werden, Rechtsdurchsetzungs- und Strafverfolgungsorgane zu ersetzen. Die Justiz muss ausreichend personell ausgestattet sein, um Straftaten auch im Online-Bereich verfolgen zu können.