Der Europäische Datenschutztag am 28. Januar hatte 2019 durch den bevorstehenden Brexit eine besondere Bedeutung. Die bisher geltenden europäischen Datenschutz-Regeln könnten im Datenverkehr mit Großbritannien praktisch über Nacht wertlos werden, ohne dass neue Vereinbarungen an ihre Stelle treten. Gerade beim grenzüberschreitenden Datenverkehr wäre dies fatal: Denn wenn der Datenschutz nicht gewährleistet ist, dürfen keine Daten mehr transferiert werden. Unternehmen beidseits des Kanals stellt dies vor besondere Herausforderungen.
No-Deal-Szenario wäre Worst-Case für Unternehmen
Der aktuelle Blick in das britische Parlament lässt derzeit wenig Hoffnung auf einen geordneten Austritt am 29. März 2019. Stattdessen droht ein No-Deal-Szenario. Dieses würde auch beim grenzüberschreitenden Datenverkehr zahlreiche ungeklärte Fragen aufwerfen, insbesondere jene, welche konkreten Handlungen Unternehmen aus datenschutzrechtlicher Sicht angehen müssen. Unternehmen sollten daher unbedingt ihre Datenflüsse nach Großbritannien und insbesondere eine Absicherung der Übermittlung personenbezogener Daten in das ab dem 30. März 2019 voraussichtlich ‚unsichere Drittland‘ prüfen, rät eco –Verband der Internetwirtschaft.
Der Europäische Datenschutztag erinnert an das am 28. Januar 1981 von den Staaten des Europarats unterzeichnete Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten. Die sogenannte Konvention Nr. 108 gilt als der wichtigste völkerrechtlich verbindliche Vertrag zum Schutz des einzelnen vor Missbrauch bei der elektronischen Verarbeitung personenbezogener Daten. Zudem wird die grenzüberschreitende Übermittlung personenbezogener Daten geregelt. Gerade bei letzterem verursacht der Brexit zahlreiche neue Fragen und Probleme, die massive Auswirkungen auf Unternehmen und den Warenverkehr haben können.
Ein praktischer Handlungsbedarf besteht dabei nicht nur für internationale Unternehmen mit Niederlassungen in Großbritannien, sondern für sämtliche Unternehmen, die Dienstleistungen und Services aus Großbritannien beziehen (z.B. cloud-basierte Services). Aus datenschutzrechtlicher Sicht steht Großbritannien im Falle eines ‚harten‘ Brexits in einer Reihe mit Nicht-EU/EWR-Ländern wie China und Russland. Ab dem 30. März 2019 dürfte die Übermittlung personenbezogener Daten in das unsichere Drittland Großbritannien nur dann erfolgen, wenn die Voraussetzungen der Art. 44ff. Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) erfüllt sind.
Absicherung der Übermittlung personenbezogener Daten nach Großbritannien
Konkret bedeutet das für Unternehmen, dass sie mit ihren Geschäftspartnern in Großbritannien für Datenübermittlungen oder für Auftragsverarbeitungen bis spätestens 29. März 2019 einen verbindlichen Vertrag abgeschlossen haben müssen. Dies gilt, solange die EU-Kommission Großbritannien kein angemessenes Datenschutzniveau zuspricht. Der Abschluss der sogenannten EU-Standardvertragsklauseln ist der pragmatischste und branchenübliche Ansatz. Dabei handelt es sich um öffentlich verfügbare Klausel-Sets der EU-Kommission, deren Verwendung mit Dritten sowie konzerninternen Unternehmen einen Datentransfer in ein Drittland legitimiert.
eco bietet konkrete Unterstützung bei der Vorbereitung auf den Brexit und stellt Mitgliedsunternehmen auf Wunsch einen externen betrieblichen Datenschutzbeauftragten zur Verfügung. Der berät unter anderem fachkundig bei der Erfüllung der datenschutzrechtlichen Anforderungen, schult die Mitarbeiter und führt auch Datenschutzaudits durch. Damit erfüllen Unternehmen ihre gesetzlichen Verpflichtungen. Weitere Informationen gibt es unter: www.eco.de/services/eco-externer-datenschutzbeauftragter.html.