Der österreichische Verfassungsgerichtshof (VfGH) verbietet den österreichischen Behörden den Einsatz eines Staatstrojaners: Das Gericht erklärte am 11. Dezember große Teile des sogenannten „Überwachungspakets“ für verfassungswidrig. Die Ermächtigung zur Überwachung verschlüsselter Nachrichten nach § 135a Abs. 1 Z 2 und Z 3 StPO verstößt laut VfGH bereits deshalb gegen Artikel 8 EMRK, weil nicht gewährleistet ist, dass die Überwachungsmaßnahme nur dann erfolgt, wenn sie zur Verfolgung und Aufklärung von hinreichend schwerwiegenden Straftaten dient. Strafverfolgungsbehörden dürfen somit, unter anderem nicht in Wohnungen und andere Räumlichkeiten eindringen, um Spähsoftware auf Geräten von Zielpersonen zu installieren.
Österreich hatte die Überwachungsmaßnahmen erst im Vorjahr beschlossen. Sie wurden im Eilverfahren mit den Stimmen der konservativen ÖVP und der Rechtsaußen-Partei FPÖ verabschiedet. Diese Gesetzesänderungen legalisierten den Einsatz von Staatstrojanern, der 2020 hätte beginnen sollen.
Die jetzt aufgehobenen Bestimmungen betreffen:
- die verdeckte Erfassung und Speicherung von Daten zur Identifizierung von Fahrzeugen und Fahrzeuglenkern mittels bildverarbeitender technischer Einrichtungen
- die Verarbeitung von Daten aus Section-Control-Anlagen durch die Sicherheitsbehörden
- die verdeckte Überwachung verschlüsselter Nachrichten durch Installation eines Programms auf einem Computersystem sowie
- die Ermächtigung, zum Zweck der Installation dieses Überwachungsprogramms in Räumlichkeiten einzudringen, Behältnisse zu durchsuchen und spezifische Sicherheitsvorkehrungen zu überwinden.
Für eco – Verband der Internetwirtschaft e.V. bedeutet der Einsatz von Staatstrojanern und damit das Ausnutzen bestimmter Sicherheitslücken immer ein großes Risiko, sowohl für Unternehmen, als auch für die Privatsphäre des Einzelnen und darf deshalb grundsätzlich nicht zur gängigen Praxis in der Strafverfolgung werden.