25.03.2013

Rechtliche Stolperfallen von Branchennetzen

Platzhalter KG-Gruppenblogartikel

Ein Blick mit der juristische Lupe

Unternehmen investieren heutzutage immer mehr in ihre eigene Netzinfrastruktur und bauen eigene Branchennetze für die Kommunikation der Mitarbeiter und Kunden aus. Im Rahmen diesesNetzausbaus wird die Grenze von der reinen betrieblichen Kommunikation zum öffentlichen Angebot von ITK-Diensten vielfach unbemerkt überschritten. Das tatsächliche Können istnicht immer im Einklang mit dem rechtlichen Dürfen.

So verlangt das Telekommunikationsgesetz (TKG) bereits bei der Erlaubnis der privaten Nutzung der betrieblichen Kommunikationsmittel die Einhaltung vonDatenschutz und Fernmeldegeheimnis.
Werden die zunächst privaten Netze für Dritte geöffnet, wird die Grenze vom Anwender zum Anbieter von ITK-Diensten überschritten. Zentraler Begriff ist hierbei dieÖffentlichkeit. Sofern ein Angebot von ITK-Diensten für die Öffentlichkeit bejaht wird, greifen weitere telekommunikationsrechtlicheVerpflichtungen.

Dabei ist die Abgrenzung zwischen Anbieter und Anwender schwierig; auch stiften nicht gesetzlich definierte Begriffe wie „Provider- oder Carrierstatus“ vielfach Verwirrung. Das TKGenthält zahlreiche Definitionen, z.B. für den Nutzer, den Teilnehmer oder das öffentliche Telekommunikationsnetz, allerdings sind diese Definitionen in der Praxis oft nicht hilfreich,da die Auslegung auch von den einschlägigen Vorschriften abhängt. So ist die Pflicht zur Meldung gegenüber der BNetzA gem. § 6 TKG einschlägig, sobald einAngebot für einen unbestimmten Personenkreis vorliegt; das heißt, wenn beliebige natürliche oder juristische Personen Zugang zu dem Netz haben und das Netz nichtlediglich der Kommunikation zwischen Teilnehmern einer geschlossenen Benutzergruppe zweckdienlich ist. Abzustellen ist bei Branchennetzen also darauf, wer das Netz (mit-)nutzendarf.

In der Praxis wird diese Frage immer nur im Einzelfall korrekt zu beantworten sein. Anhaltspunkte sind die Wahrnehmung im Markt, die eigene Präsentation, die Ausrichtung der Technik etc. BeiBejahung der Öffentlichkeit treffen den Anbieter Verpflichtungen aus dem TKG: Neben der Meldung gegenüber der Bundesnetzagentur, ggf. die Beantragung von Wegerechten,Auskunftsersuchen sowie Anforderungen an Sicherheit und Technik. Diese Verpflichtungen sollten jedoch eine effiziente Nutzung und einen Ausbau des Netzes nicht blockieren, sind sie doch mitvertretbarem Aufwand zu erfüllen.

Zu beachten ist neben telekommunikationsrechtlichen Vorgaben aber auch die vertragsrechtliche Situation, vor allem die Regelungen über die Rechte der eigenen Nutzer/Kunden.Ein Beispiel sind an Mieter o.ä. zugeteilte Rufnummern aus dem eigenen Nummernblock eines Campus-Netzbetreibers. Verlässt der Mieter den Campus und damit das Campus-Netz, will er vermutlichseine Rufnummer(n) mitnehmen. Dies ist in vielen Fällen mit großen Problemen verbunden – wenn überhaupt möglich. Daher sind immer auch vertragsrechtliche Besonderheiten vonBedeutung und bedürfen einer klaren Regelung bei Vertragsschluss mit den Kunden des Branchennetzes.

Zur Autorin des Gastbeitrags:
Martina Etling-Ernst
ist seit 1996 zugelassene Rechtsanwältin, Partnerin von Etling – Ernst Rechtsanwälte, einer auf Informations-,Telekommunikations- und Medienrecht spezialisierten Kanzlei, die neben Netzbetreibern und Diensteanbietern vor allem ITK-Großkunden berät. Frau Etling-Ernst leitete zuvor dieRechtsabteilung einer auf Telekommunikation und Medien spezialisierten Unternehmensberatung. Sie berät vor allem in Regulierungsfragen und im Bereich des Telekommunikations- und Medienrechts.Frau Etling-Ernst war zehn Jahre lang Lehrbeauftragte an der Universität und Gesamthochschule Siegen; sie hält regelmäßig Fachvorträge.