Im Juni 2017 ist die „Verordnung zur Förderung der Transparenz auf dem Telekommunikationsmarkt“ – kurz TK-Transparenz-VO – in Kraft getreten. Sie soll die Tarife für Internet- und Telefonanschlüsse durchschaubarer machen. Ein Schwerpunkt liegt auf Datendiensten, ein anderer auf Informationen über Verträge, bspw. bis wann Kündigungen beim Anbieter sein müssen und über den Anbieterwechsel.
Mittels Produktinformationsblatt (PIB) gem. § 1 TK-Transparenz-VO sollen die Endnutzer einfacher und schneller verschiedene Internetzugangsdienste miteinander vergleichen können. Damit soll auch der Wettbewerb gefördert werden. Hintergrund ist, dass die Bundesnetzagentur (BNetzA) die selbstregulatorischen Vorschläge der Branche nicht als ausreichend ansah und ein einheitliches und verbindliches Regelungskonzept durch die TK-Transparenz-VO und insbesondere der PIBs schaffen wollte. Die Bundesnetzagentur sieht diese Verpflichtungen als sinnvolle Ergänzung zu den Vorgaben der europäischen TSM-Verordnung 2015/2120 zum digitalen Binnenmarkt an.
Zur Sicherstellung einer einheitlichen und verbraucherfreundlichen Darstellung für die verschiedenen Vertragstypen, hat die BNetzA Muster-Produktinformationsblätter und eine Ausfüllanleitung dazu entwickelt.
Ein dreiviertel Jahr nach Einführung des PIB hat sich in der Praxis gezeigt, dass Anpassungsbedürfnisse im Sinne von zutreffenden Produktbeschreibungen und damit einhergehenden transparenten Informationen der Endnutzer bestehen. Zum Teil fehlen durch die derzeitige Gestaltung des PIB Möglichkeiten, die Pflichtangaben des konkreten Produktes entsprechend der Verpflichtung anzugeben. Der Zeitpunkt erscheint für Änderungen ebenfalls günstig, da sich deren Umfang überschaubar sein dürfte. Eine Evaluierung der bisherigen Erfahrungen der Anbieter und der Endnutzer hinsichtlich des PIB hält eco daher für sinnvoll.
Es ergeben sich für eco unter anderem folgende Punkte:
- Rückfallbandbreiten
Die Möglichkeit „Rückfallbandbreiten“ bei Festnetzanschlüssen im PIB zusammenfassend darzustellen, wäre hilfreich. Es dient der besseren Abbildung der Produkte am Markt und der Vorbeugung von Missverständnissen beim Endnutzer.
- Zeichenbeschränkung
Eine Lockerung der Zeichenbeschränkung auf z.B. 600 von derzeit 400 für die Produktbeschreibung im PIB ist sinnvoll für den Zweck der TK-Transparenz-VO. Dadurch wäre es deutlich besser möglich das Produkt im Sinne einer höheren Vergleichbarkeit zutreffender zu beschreiben.
- Zeilen- und Spaltenbeschränkung
Ebenfalls für eine zutreffendere und nutzerfreundlichere Beschreibung des jeweiligen Produkts sollte es möglich sein, je nach Bedarf eine Zeile bzw. Spalte mehr oder weniger nutzen zu können. Bspw. gibt es konkret Bündelprodukte, in denen vier Hardware-Komponenten enthalten sind.