04.12.2020

BND-Gesetz: eco warnt vor massiver Ausweitung der Spionagemethoden

Das Kanzleramt hat einen Entwurf zum sogenannten BND-Gesetz vorgelegt. Demnach soll der Bundesnachrichtendienst die Erlaubnis erhalten, Anbieter im Ausland zu hacken, um an Bestands-, Verkehrs- sowie Inhaltsdaten zu gelangen. eco – Verband der Internetwirtschaft e. V. kritisiert unter anderem diesen Vorstoß scharf und hat zu dem Gesetzentwurf eine Stellungnahme eingereicht.

„Dieser Ansatz bildet einen massiven Anreiz für staatliche Akteure und Dienste, Softwarelücken in weit verbreiteten Anwendungen und Systemen geheim zu halten“, sagt der stellvertretende Vorstandsvorsitzende Klaus Landefeld. „Das schwächt nicht nur die IT-Sicherheit und die Integrität digitaler Infrastrukturen, auch das allgemeine Vertrauen in digitale Dienste leidet erheblich.“ Dies sei auch vor dem Hintergrund bedauerlich, dass digitale Anwendungen und Infrastrukturen in den vergangenen Monaten einiges geleistet hätten, um Gesellschaft und Wirtschaft während der Corona-Pandemie am Laufen zu halten, so Landefeld weiter.

Auffällig ist aus Sicht des eco, dass dies offenbar bewusst in Kauf genommen wird und die geplante Befugnis zur Ausnutzung von Sicherheitslücken auf die populärsten Dienste und Anwendungen im Internet und deren Anbieter abzielt. Betroffen sind von einer solchen Ermächtigung daher auch die Mehrzahl der Bundesbürger.

„Ein solches Vorgehen stellt die Bundesrepublik Deutschland zudem in den Konflikt mit anderen Staaten und den Grundrechten der Bürger.“ Hierzu zählen unter anderem das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sowie das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme.
Landefeld: „Besonders prekär ist, dass die Regelung stark an die Regelung anderer Länder erinnert, welche von Deutschen Sicherheitspolitikern im Laufe des letzten Jahres als nicht mit deutschen Sicherheitsinteressen vereinbar kritisiert wurden.“

Erhebung von IoT-Daten im In- und Ausland

Die Regelungen des Paragraph 26 (Abs. 3 Satz 2) ermächtigen den BND zudem, personenbezogene Daten auch von Bundesbürgern, inländischen juristischen Personen und sich im Bundesgebiet aufhaltenden Personen jederzeit im In- und Ausland in allen Fällen zu erheben, in denen diese nicht als „menschliche Kommunikation“ eingestuft wird und die aus Sicht des Dienstes daher nicht dem Schutz von Artikel 10 des Grundgesetzes unterliegt.

„Der BND wird dazu ermächtigt, das Kommunikationsverhalten sowie die GPS- und Bewegungsdaten von beliebigen Personen im In- und Ausland ohne Weiteres zu überwachen“, sagt Landefeld. „Neben der allgemeinen Informationsbeschaffung im Internet zählen hierzu auch Daten, die beim Online-Banking, bei Hotelbuchungen sowie über Mobilfunkgeräte und Navigationssysteme übermittelt werden.“

Verkehrsdaten: Fehlende Kennzeichnung bei personenbezogenen Informationen

Weiter kritisiert der Verband der Internetwirtschaft, dass der jetzige Entwurf eine Speicherung aller Verkehrsdaten vorsieht, ohne dass hierbei Quelle oder Anordnungsgrundlage gekennzeichnet werden. Demnach sollen sämtliche Vorgänge der automatisierten Verarbeitung wie beispielsweise die Filterung gegen konkrete Suchkriterien, die Erstellung von Profilbildung und Beziehungsnetzwerken oder die Weitergabe von Verkehrsdaten erfolgen können – ohne eine Berücksichtigung der Erhebungsgrundlage oder einer konkreten Anordnung.

„Das Gesetz hebelt damit bestehende Grenzen und Beschränkungen hinsichtlich der Erhebung, Speicherung und Weiterverarbeitung von Verkehrsdaten praktisch aus“, sagt Landefeld.

Bundesverfassungsgericht erklärte BND-Gesetz im Mai 2020 als grundgesetzwidrig

Zum Hintergrund: Im Mai dieses Jahres hatte das Bundesverfassungsgericht die Internetüberwachung von Ausländern im Ausland durch den Bundesnachrichtendienst als grundgesetzwidrig erklärt. Geklagt hatten mehrere Investigativ-Journalisten und die Organisation „Reporter ohne Grenzen“. Daneben koordinierten weitere journalistische Organisationen die Klage, darunter die Gesellschaft für Freiheitsrechte und der Deutsche Journalisten-Verband.

In ihrem Urteil hatten die Karlsruher Richter verdeutlicht, dass das BND-Gesetz in allen wesentlichen Artikeln gegen das grundrechtliche Telekommunikationsgeheimnis (Art. 10 Abs. 1 GG) und die Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) verstößt. Dies betrifft sowohl die Erhebung und Verarbeitung der Daten als auch deren Weiterleitung im Rahmen von Kooperationen mit anderen ausländischen Nachrichtendiensten. Klaus Landefeld hatte für den eco Verband als Sachverständiger an der mündlichen Verhandlung des Bundesverfassungsgerichts im Januar 2020 teilgenommen.

Klaus Landefeld