Berlin, 18. Februar 2020 – eco – Verband der Internetwirtschaft e.V. übt strenge Kritik an den vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) geplanten Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität und den damit einhergehenden Änderungen am Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG), mit denen sich das Kabinett morgen befasst.
Dazu sagt Oliver J. Süme, eco-Vorstandsvorsitzender: „Das geplante Gesetz zur Bekämpfung von Hasskriminalität im Netz ist datenschutzrechtlich, verfassungsrechtlich und europarechtlich in höchstem Maße besorgniserregend. Es drohen erhebliche Einschnitte in bürgerliche Freiheiten sowie herbe Verluste der Integrität und Vertrauenswürdigkeit in digitale Dienste. Einziger Ausweg aus dem Dilemma kann nur eine Generalüberholung sein!“
Viele Pläne für das NetzDG: Auflagen für Unternehmen können nicht ins Unermessliche ausgeweitet werden
Derzeit kursieren gleich zwei verschiedene Gesetzentwürfe, die das NetzDG ändern sollen. Neben dem Entwurf eines „Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität“, legte das Bundesjustizministerium außerdem den Entwurf zur „Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes“ vor. eco hat das NetzDG schon in seiner Ursprungsversion vielfach kritisiert und sieht in der nun vorgelegten Überarbeitung keine Heilung der vorgetragenen Probleme und Bedenken.
„Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz war sicherlich kein Paradebeispiel für eine Politik aus einem Guss, vielmehr ein übereilter Schnellschuss, der jetzt wieder in Hast gefixt werden soll. Wenngleich Einigkeit darüber herrscht, dass konsequent gegen Straftaten im Internet vorzugehen ist, dürfen die Pflichten der Betreiber sozialer Netzwerke nicht unermesslich ausgeweitet werden. Die Einführung einer Meldepflicht für die Unternehmen kann nur dann sinnvoll sei, wenn auch die Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden über die notwendigen personellen Kompetenzen und technischen Kapazitäten verfügen“, so Süme weiter.
Parallel heizen die aktuellen Pläne des Innenministeriums die Debatte zusätzlich an. Danach sollen zukünftig auch die vom NetzDG ausgenommenen Betreiber kleiner sozialer Netzwerke Beiträge nebst IP-Adressen übermitteln. Eine so unverhältnismäßige Ausweitung auch auf kleinste Unternehmen komme einer allgemeinen Meldeverpflichtung gleich und birgt zudem die Gefahr einer „Verdachtsdatenbank“, warnt der Verband. Solche Auflagen wären hoch riskant und nicht mit den Grundsätzen der Medien- und Informationsfreiheit zu vereinbaren.
Seit dem 1. Januar 2018 verpflichtet das NetzDG die Betreiber von sozialen Netzwerken dazu, strafbare Inhalte im Netz innerhalb einer bestimmten Frist und unter Androhung von teils hohen Geldstrafen zu löschen. Zu den aktuell vom BMJV in kurzem zeitlichen Abstand vorgelegten Entwürfen für ein „Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität”, sowie für ein „Gesetz zur Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes” hat eco zwei Stellungnahmen verfasst.
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