06.10.2020

eco zu EUGH-Urteilen: Bundesregierung muss deutsches Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung jetzt endgültig aufheben

Berlin, 6. Oktober 2020 – eco – Verband der Internetwirtschaft e. V. begrüßt, dass der Europäische Gerichtshof (EuGH) seiner bisherigen Linie zur Vorratsdatenspeicherung treu geblieben ist und konsistent entschieden hat. So sei die Vorratsdatenspeicherung, wenn überhaupt, nur in eng begrenzten Ausnahmefällen möglich – unter anderem zu einem spezifischen sowie örtlich, zeitlich und räumlich eingegrenzten Anlass.

Dazu sagt der eco Vorstandsvorsitzende Oliver Süme:

„Die EuGH-Urteile stärken die Grundrechte in Europa und stellen eine deutliche Mahnung an die nationalen Gesetzgeber in den EU-Mitgliedstaaten dar, die ihre bisherigen Regelungen jetzt kritisch hinterfragen sollten. Ausnahmeregelungen zwingen zu der Frage, ob es überhaupt eine Vorratsdatenspeicherung geben kann, die mit nationalem und europäischem Recht vereinbar ist. Die deutsche Fassung der Vorratsdatenspeicherung ist es auf jeden Fall nicht. Aufgrund der heutigen Entscheidungen des EuGH gehen wir davon aus, dass das Bundesverwaltungsgericht nun auch zeitnah über das deutsche Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung entscheiden kann, das nicht mit dem nationalen und europäischen Recht vereinbar ist. Der Gesetzgeber ist aufgefordert, das deutsche Gesetz aufzuheben und damit Rechtssicherheit für alle Beteiligten zu schaffen.

Gerade in der jetzigen Coronakrise ist es wichtig, Vertrauen in die Digitalisierung zu schaffen, um damit eine unbeschwerte berufliche und private Kommunikation zu ermöglichen. Eine flächendeckende Digital-Überwachung würde hier genau das Gegenteil erreichen.“

Bereits vor dem Urteil hatte der eco Verband vor den Folgen einer flächendeckenden Vorratsdatenspeicherung gewarnt und auf eine Entscheidung zugunsten der Grundrechte in Europa gehofft.

Zum Hintergrund: Der EuGH hat heute über Vorabentscheidungsverfahren aus Frankreich (C-511/18 u. C-512, Le Quadratur de Net) und Belgien (C-520/18) geurteilt. Ebenso verkündet wurde das Urteil zum Fall aus dem Vereinigten Königreich (C-623/17), mittlerweile prozessual abgetrennt. Gegenstand waren die Regelungen aus Frankreich und Belgien zu einer anlasslosen, generellen und uneingeschränkten Speicherung der Verkehrsdaten; in UK die Massendatenspeicherung für den Geheimdienst MI5. Nach Einschätzung des eco dürften die nationalen Gerichte, die vorgelegt hatten, die jeweiligen Vorschriften zur Vorratsdatenspeicherung für unvereinbar mit dem EU-Recht ansehen.

eco – Verband der Internetwirtschaft e. V. setzt sich seit fast 15 Jahren aktiv gegen die Vorratsdatenspeicherung ein. Zusammen mit seinem Verbandsmitglied SpaceNet hat eco erreicht, dass seit Juni 2017 die deutsche Vorratsdatenspeicherung nicht zur Anwendung gelangt, da sie eindeutig nicht mit EU-Recht (u. a. der EU-Grundrechte-Charta) vereinbar ist.

Weitere Informationen zum Verfahren: Hintergrundpapier des eco Verbands

 Technische Hintergründe zur Vorratsdatenspeicherung: Fact Sheet „Was sind Verkehrsdaten?“ 

RA Oliver J. Süme