- Wichtiges Signal für die gesamte Internetbranche: „Bundesregierung muss jetzt reagieren“
- SpaceNet AG: Vorratsdatenspeicherung ist falsches Instrument zur Kriminalitätsbekämpfung
- Vorratsdatenspeicherung verstößt gegen europäische Grundrechte
Das Bundesverwaltungsgericht setzt das Verfahren zur Vorratsdatenspeicherung aus und legt die Entscheidung dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor. Der EuGH soll entscheiden, ob die deutschen Regeln der Vorratsdatenspeicherung mit der EU-Grundrechte-Charta vereinbar sind. Der Internetprovider SpaceNet hatte, unterstützt von eco- Verband der Internetwirtschaft, bereits im April 2016 Klage erhoben. Ziel der Klage ist es, die Vorratsdatenspeicherung durch eine Grundsatzentscheidung endgültig zu stoppen. Die heutige Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hat eine zentrale Bedeutung für die betroffenen Internet- und Telekommunikationsunternehmen.
Wichtiges Signal für die gesamte Internetbranche: „Bundesregierung muss jetzt reagieren“
„Wir sind sehr zufrieden mit dem Ausgang des Verfahrens und über das heutige Urteil des Bundesverwaltungsgerichts. Das oberste Ziel dieser Klage war immer, insbesondere durch die Vorlage grundlegender Rechtsfragen eine Grundsatzentscheidung herbeizuführen, die in letzter Konsequenz nur der EuGH treffen kann und so kommt es nun auch. Spätestens jetzt müsste auch die Bundesregierung reagieren und ein klares politisches Zeichen gegen die Vorratsdatenspeicherung setzen“, fordert Oliver J. Süme, eco Vorstandsvorsitzender.
Bei der Vorratsdatenspeicherung werden die Verkehrs- und Standortdaten der Nutzer der meisten Telekommunikationsdienste auf Vorrat ohne Anlass gespeichert. Aufgrund ihrer tiefgreifenden Grundrechtseingriffe ist die Vorratsdatenspeicherung äußerst umstritten, gleichzeitig konnte der tatsächliche Nutzen zur Verbrechensbekämpfung bislang nicht belegt werden. Die technische Umsetzung hingegen, ist gleichermaßen aufwendig wie teuer und kostet die Unternehmen geschätzt über 600 Millionen Euro.
SpaceNet AG: Vorratsdatenspeicherung ist falsches Instrument zur Kriminalitätsbekämpfung
Auch Sebastian von Bomhard, Vorstand des klagenden Unternehmens SpaceNet AG, sieht die Position seiner Firma bestätigt. „Bei solch massiven Eingriffen in bürgerliche Grundrechte, vor allem im Digitalen, waren wir schon immer wachsam und haben eindeutig Stellung bezogen, um unsere Kunden zu schützen.“ sagt von Bomhard: „Daher freuen wir uns über das Urteil, das uns ein Stück näher zur Rechtssicherheit gebracht hat, die wir als Unternehmen so dringend benötigen. “
Vorratsdatenspeicherung verstößt gegen europäische Grundrechte
Der EuGH hat schon Ende 2016 zu vergleichbaren Regelungen in Schweden und Großbritannien geurteilt, dass das Grundrecht auf Achtung des Privatlebens verlangt, dass die Speicherung personenbezogener Daten eine Ausnahme bleiben müsse und nicht die Regel. Die Speicherung sei auf das absolut Notwendigste zu beschränken.
Das Bundesverwaltungsgericht hat heute auch an den Europäischen Gerichthofs (EuGH) verwiesen: „Eine nationale Regelung, die eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsdatenspeicherung vorsieht, ist unzulässig. Aus der Gesamtheit der gespeicherten Daten könnten nämlich sehr genaue Schlüsse auf das Privatleben von Personen gezogen werden und die Speicherung auf Vorrat ist geeignet, den Eindruck ständiger Überwachung des Privatlebens zu erzeugen. Der EuGH wird der Vorratsdatenspeicherung erneut eine Absage erteilen.“, erklärt Prof. Dr. Matthias Bäcker, Prozessbevollmächtigter.
Zum Hintergrund:
Das Unternehmen SpaceNet AG hat sich mit einer am 25.04.2016 beim Verwaltungsgericht Köln eingereichten Klage gegen das höchst umstrittene Überwachungsinstrument gewendet. eco – Verband der Internetwirtschaft e.V. unterstützt diese Klage von Beginn an.
Zuletzt hat am 20. April 2018, Az. 9 K 3958/16 das Verwaltungsgericht (VG) Köln zugunsten der SpaceNet AG entschieden. Im Interesse einer Klärung durch eine höchstrichterliche Entscheidung hat das Unternehmen der Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zugestimmt.
Alle Details zum Stand des Verfahrens haben wir in einem Hintergrundpapier zusammengefasst.
Verfahrensgang:
BVerwG Leipzig, 25.09.2019, Az.: 6 C 12.18 (und Az.: 6 C 13.18, Parallelverfahren der Telekom)
VG Köln, 20.04.2018, Az.: 9 K 3859/16
OVG Nordrhein-Westfalen, 22.06.2017, Az.: 13 B 238/17
VG Köln, 25.01.2017, Az.: 9 L 1009/16
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