04.05.2020

Netzwerkdurchsetzungsgesetz 2020 reloaded: Verband der Internetwirtschaft forciert politische Debatte zum Umgang mit rechtswidrigen Inhalten im Internet

  • eco veröffentlicht Leitlinien zur aktuellen NetzDG-Reform

Berlin, 4. Mai 2020 – Der Verband der Internetwirtschaft unterstützt die Eindämmung von Hass, Hetze und Rechtsextremismus sowie das Vorgehen gegen rechtswidrige Inhalte im Internet. Das umstrittene Gesetz sorgt nach wie vor für heftige Diskussionen: so sieht das Gesetzespaket eine Herausgabepflicht von Passwörtern sowie eine Auskunftspflicht über Bestands- und Nutzungsdaten durch die Anbieter von Telemediendiensten vor. Zudem soll eine Meldepflicht im Netzwerkdurchsetzungsgesetz für die Betreiber sozialer Netzwerke geschaffen werden.

Um die mit den Gesetzentwürfen beabsichtigten Ziele mit den jeweiligen Möglichkeiten der Betreiber sozialer Netzwerke in Einklang zu bringen, hat eco jetzt Leitlinien zur Überarbeitung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG) formuliert. Auch wird der Verband der Internetwirtschaft am Mittwoch, dem 6. Mai an einer öffentlichen Anhörung zum „Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität“ teilnehmen.

Dazu sagt eco Vorstandsvorsitzender Oliver J. Süme:

„Die Verpflichtungen des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes müssen verhältnismäßig bleiben. Wir brauchen deshalb eine gesellschaftliche und politische Diskussion darüber, ob mit einer Meldepflicht, die in der politischen Debatte adressierten Probleme wie die Eindämmung von Hass, Hetze und Rechtsextremismus überhaupt effektiv gelöst werden können. Zudem sollte Deutschland zunächst die Möglichkeit eines EU-weit geltenden Rechtsetzungsvorhaben abwarten und nicht wie aktuell, in unkoordinierter Eigenregie handeln.“

Im Dezember 2019 legte das Bundesjustizministerium einen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität vor. Am 19. Februar 2020 ist das Gesetz vom Bundeskabinett beschlossen und wenige Tage zuvor bei der EU-Kommission zur Notifizierung eingereicht worden.

Bislang existiert kein europäischer Ansatz über gemeinschaftliche Standards zum Umgang mit Hassinhalten im Internet. Da die EU-Kommission bereits eigene Aktivitäten im Rahmen des Digital Services Act angekündigt hat und entsprechende Rechtsvorschriften zeitnah verabschieden will, sollte Deutschland zunächst die Möglichkeit eines EU-weit geltenden Rechtsetzungsvorhaben abwarten, fordert eco – Verband der Internetwirtschaft e.V. und hat gleichzeitig für den weiteren Reformprozess folgende Leitlinien formuliert:

  • Der Anwendungsbereich für die Unternehmen muss eindeutig definiert werden

Nur wenn dieser ausreichend klar bestimmt ist, können die vom Gesetzgeber intendierten Plattformbetreiber ihren Verpflichtungen gesetzeskonform nachkommen.

  • Die Berichtspflichten müssen sinnvoll ausgestaltet & verhältnismäßig sein

Eine Anpassung der bisherigen Vorschriften darf nicht dazu führen, dass die Unternehmen verpflichtet sind, Geschäftsgeheimnisse zu offenbaren. So dürfen Betreiber sozialer Netzwerke nicht dazu gezwungen werden, die technische Funktionsweise ihrer Software und gegebenenfalls Algorithmen offenzulegen.

  • Die Pflichten zur Beschwerdebearbeitung müssen im Einklang mit den geplanten gesetzlichen Vorgaben & Zielen stehen

Die Fristen zur Bearbeitung von Beschwerden sollten eine ordnungsgemäße und objektive Prüfung erlauben, die auch eine Bewertung einzelfallspezifischer Umstände zulässt.

  • Das Prinzip der regulierten Selbstregulierung muss gestärkt werden

Zur Bearbeitung von Nutzerbeschwerden oder zur Abwägung einzelfallspezifischer Rechtsfragen können die Betreiber sozialer Netzwerke seit der Einführung des NetzDG anerkannte Einrichtungen der Regulierten Selbstregulierung in die Fallbearbeitung einbeziehen. Diese Unterstützung ist positiv zu bewerten und muss deshalb bei der Überarbeitung des NetzDG erhalten bleiben und darf nicht eingeschränkt werden.

  • Die Einführung einer Meldepflicht braucht rechtssichere Rahmenbedingungen

Mit einer Meldepflicht sollen die Betreiber sozialer Netzwerke zur Ausleitung von Inhalten und Nutzerdaten aus dem Beschwerdeprozess an eine zentrale Stelle bei den staatlichen Strafverfolgungs- oder Strafermittlungsbehörden verpflichtet werden. Die Einrichtung eines solchen Meldeprozesses gilt aufgrund verschiedener Aspekte als bedenklich und bedarf unbedingt der weiteren Diskussion.

  • Die Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung müssen präzisiert werden & Rechtssicherheit garantieren

Es gilt zu klären, ob die Bearbeitung einer Beschwerde samt der außergerichtlichen Streitbeilegung innerhalb der vom NetzDG vorgesehenen Speicherfrist von gelöschten oder gesperrten Inhalten durchgeführt werden kann. Dazu müssen auch die rechtlichen Konsequenzen der Durchführung von Streitbeilegungsverfahren, insbesondere mit Blick auf mögliche anschließende zivilrechtliche Streitigkeiten vorab geklärt werden.

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