Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat gestern einen Diskussionsentwurf für ein Zweites Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarkts (Urh-DaG-E) veröffentlicht. Mit dem entsprechenden Gesetz soll auch der umstrittene Art. 17 der EU Urheberrechtsreform (DSM-RL) in deutsches Recht umgesetzt werden. Die Frist zur Umsetzung der Urheberrechtsreform endet am 7. Juni 2021.
Der Verband der Internetwirtschaft befürwortet, dass das BMJV einen ersten Entwurf vorgelegt hat und eine Diskussion mit den betroffenen Stakeholdern anstrebt. Zudem bewertet eco sowohl die Klarstellung der zulässigen Wiedergabe von Zitaten sowie Karikaturen, Parodien und Pastichen sowie die Ausnahme von kleinen und Start-up Diensteanbietern positiv. Da es sich, wie schon beim Entwurf zur Umsetzung des Leistungsschutzrechts der DSM-RL, lediglich um einen noch nicht zwischen den Ressorts abgestimmten Diskussionsentwurf handelt, ist der Ausgang der eingeleiteten Konsultation nach wie vor offen.
Dazu sagt eco Vorstandsvorsitzender Oliver J. Süme:
„Der Ansatz eine Pauschalvergütung für die Nutzung urheberrechtlich geschützten Materials vorzuschreiben, den das BMJV verfolgt, ist durchaus nachvollziehbar. Auch wenn über die Details sicherlich diskutiert werden muss. Doch wie Justizministerin Lambrecht weiterhin behaupten kann, dass der vorliegende Entwurf Uploadfilter ‚weithin überflüssig‘ machen würde, bleibt unbegreiflich. Unterscheidet der Entwurf doch klar zwischen der Entfernung und der Sperrung nicht erlaubter Nutzungen. Eine Sperrung weist deutlich auf die Verwendung von Filtersoftware hin. Wir brauchen hier eine eindeutige Abgrenzung und ein klares Bekenntnis gegen den Einsatz von Uploadfiltern.“
Für eco bestätigt der vorliegende Entwurf, dass trotz sorgfältiger Überlegungen Uploadfilter bei der Umsetzung von Art. 17 nicht gänzlich ausgeschlossen und damit obsolet werden:
„Die Kennzeichnung erlaubter Nutzungen durch den hochladenden Nutzer und ein damit einhergehender Haftungsübergang, mag Uploadfilter auf den ersten Blick überflüssig erscheinen lassen. Da jedoch gemäß § 12 Urh-DaG-E Inhalte zu sperren sind, deren Kennzeichnung ‚offensichtlich unzutreffend‘ ist, handelt es sich eher um einen Plazebo-Effekt!“, so Süme.
Für eco bleibt der Entwurf damit deutlich hinter der Ankündigung in der Protokollerklärung zum Ratsbeschluss zurück. Zudem liegt die Entscheidung und die entsprechende Verantwortung weiterhin beim Betreiber, der sich dem Risiko von Unterlassungsklagen entgegensieht und das Kostenrisiko etwaiger gerichtlicher Verfahren tragen muss.