Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass das Bayerische Verfassungsschutzgesetz in weiten Teilen nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Dies betrifft unter anderem die darin enthaltenen Regelungen zu Online-Durchsuchung, die Ortung von Mobilfunkendgeräten, die Datenübermittlung und die Vorratsdatenspeicherung.
Das Gericht hat die Gelegenheit genutzt, ein umfangreiches Grundsatzurteil zu den Befugnissen der deutschen Inlandsgeheimdienste zu fällen. Das Trennungsgebot zwischen Polizei und Geheimdiensten wird gestärkt. Das heißt die Polizei ist bezüglich mehrerer Punkte vorrangig vor den Landesämtern für Verfassungsschutz zuständig. Maßnahmen, die zu einer weitestgehenden Erfassung und Überwachung der Persönlichkeit der Zielpersonen führen können, unterliegen denselben Verhältnismäßigkeitsanforderungen wie polizeiliche Überwachungsmaßnahmen. Dazu zählen die Online-Durchsuchung und die Ortung von Mobilfunkendgeräten. Zudem hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass das Gebot der Normenklarheit der Verwendung gesetzlicher Verweisungsketten Grenzen setzt. Unübersichtliche Verweisungskaskaden sind mit den grundrechtlichen Anforderungen nicht vereinbar. Letzten Sommer war auf Initiative der schwarz-roten Bundesregierung noch allen deutschen Geheimdiensten die Befugnis zur „Online-Durchsuchung light“ eingeräumt worden.
Dazu sagt Klaus Landefeld, stellvertretender Vorstandsvorsitzender: „eco sieht insbesondere die Bundesregierung sowie andere Landesregierungen nun gefordert, die bestehenden sowie geplanten Regelungen auf Bundes- und Landeseben kritisch zu prüfen und mit den aktuellen verfassungsrechtlichen Anforderungen in Einklang zu bringen. Wir begrüßen, dass zumindest das BMJV dies bereits in Aussicht gestellt hat.“